Der BFH hat in seinem Beschluss vom 14.11.2022 folgendes festgelegt:
Sind die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehe, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, sofern das Finanzamt über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen. Der Sachverhalt betraf einen Klagefall, bei dem zwar Angaben zum Leistungsempfänger in der Rechnung erfasst waren, diese aber fehlerhaft oder unvollständig waren und somit berichtigt wurden. In diesem Falle wirkte die Berichtigung auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht auf das Berichtigungsjahr.
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