Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen und Wahlmöglichkeiten. Nicht befreit sind u.a. kurzfristige Vermietungen oder die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtung). Der BFH hat nun in seinem Beschluss vom 17.08.2023 entschieden, dass die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen auch von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags vermietet bzw. verpachtet werden.
Jan
16
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