Das BMF hat mit einem Schreiben vom 16.12.2020 entschieden, dass für die Besteuerungszeiträume 2021-2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt wird.
Für die Frage, in welchen Zeiträumen, also monatlich, vierteljährlich oder jährlich Voranmeldungen abzugeben sind, kommt es auf die voraussichtliche tatsächliche Steuer im betreffenden Jahr an.
Es ist somit die tatsächlich zu erwartende Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und dann sind die entsprechend notwendigen Voranmeldungen abzugeben.
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