Das Finanzgericht Bremen hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 06.06.2018 wie folgt entschieden: 1. Bestehen Zweifel, ob der unbekannt verzogene Rechnungsaussteller die in Rechnungen abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat, kann allein durch die Vorlage einer Rechnung die Person des Leistenden nicht nachgewiesen werden. Vielmehr kann dies durch den Leistungsempfänger durch die Vorlage ihm zugänglicher Unterlagen z.B. Auftragsunterlagen, Abnahmeprotokolle oder sonstiger Umstände geschehen. Die Vorlage von Kopien der Gewerbeanmeldung einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen sowie Passkopien des Rechnungsausstellers genügen insoweit nicht. 2. Die Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Rechnungsausstellers muss es dem Rechnungsempfänger ermöglichen, den Leistenden zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung unter dieser Anschrift zu erreichen. Ein Vorsteuerabzug ist für den Rechnungsempfänger nicht möglich, wenn der Rechnungsaussteller zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bereits unbekannt verzogen war und die Finanzbehörde seine neue Anschrift nicht ermitteln kann.
3. Bei Zweifeln an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller scheidet ein etwaige Gutglaubensschutz des Rechnungsempfängers aus, wenn dieser sich darauf beschränkt, die Erbringung dieser Leistungen durch den Rechnungsausteller pauschal zu behaupten, aber weder Unterlagen vorlegt, noch Umstände vorträgt, die ein Vertrauen auf eine unternehmerische Leistungserbringung begründen konnte.
Mrz
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