Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.11.2018 entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden darf. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebes vorgenommen wird. Insoweit liegt eine Bestätigung der Einkommensteuerrichtlinien R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 vor.
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