Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 13.05.2016 entschieden, dass eine Übertragung der Rücklage nach § 6b bereits zeitlich vor einem Abzug und grundsätzlich sogar unabhängig von einem Abzug von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten in einen anderen Betrieb möglich ist.
Die Übertragung kann also nicht erst in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, in dem der Abzug im aufnehmenden Betrieb erfolgt. Die diesbezügliche Ansicht der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien entbehre nach Ansicht des Finanzgerichts einer rechtlichen Grundlage.
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