Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 13.05.2016 entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch in einem Wirtschaftsjahr vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen übertragen werden darf.
Hier ist das Finanzgericht im Widerspruch zur Finanzverwaltung. Diese regelt in den Einkommensteuerrichtlinien, dass die Rücklage auf einen anderen Betrieb erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden kann, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster findet jedoch diese Auffassung keine Grundlage im Gesetz, die Übertragung der Rücklage ist nach Auffassung des Senats auch bereits zeitlich vorgelagert zulässig. Dies gilt zumindest nach Ansicht des Senats in den Fällen, wenn wie im Streitfall, im Zeitpunkt der Übertragung bereits mit der Herstellung des Wirtschaftsguts begonnen worden ist.
Comments are closed.