Das BMF hat gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer veröffentlicht. Danach gilt für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades durch den Arbeitgeber folgendes:
Nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Überlasst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 wird als monatlicher Durchschnittswert 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers festgesetzt. Wurde das betriebliche Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, so ist dies nicht anzuwenden. Die Freigrenze für Sachbezüge ist in beiden Fällen oben nicht anzuwenden.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (unter anderem keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).
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