Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a S. 3 und 4 EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital im Fall des Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG aufgebraucht ist. Solange es nicht aufgebraucht ist, greift § 4 Abs. 4a EStG nicht und es liegen keine Überentnahmen, sondern Entnahmen vor.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2018
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