Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.02.2018 entschieden, dass die Kosten für einen Shuttle-Transfer zu und von einer Betriebsveranstaltung nicht als geldwerter Vorteil in die € 110,00-Freigrenze von R19.5 LStR 2008 einzubeziehen ist. Bei dem durch den auswärtigen Ort der Feier notwendig gewordenen Transfer handelt es sich vielmehr um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert, sofern die Beförderung keinen eigenen Erlebniswert hat.
Mai
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