Für unregelmäßige Nachtarbeit kann ein höherer Zuschlag festgesetzt werden als für regelmäßige Nachtarbeit, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der sich aus dem Tarifvertrag erkennbar ergeben muss. Ein solcher kann mit Urteil vom 22. Februar 2023 des BAG darin liegen, dass mit den höheren Zuschlägen neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden soll.
Mrz
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