Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind, üben regelmäßig eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden.
Hierfür spricht insbesondere, dass
– die Mitarbeiter weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit sind,
– die Mitarbeiter notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten,
– die Mitarbeiter in die Organisation des Impfzentrums/Impfteams bzw. Testzentrums/Testteams eingegliedert sind,
– die Organisation und Durchführung der Tätigkeit vorgegeben wird,
– die Mitarbeiter kein eigenes Kapital einsetzen,
– Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden,
– die Mitarbeiter ihre Arbeitskraft schulden, nicht aber einen Arbeitserfolg.
Die an diese Beschäftigten gezahlte Vergütung unterliegt folglich dem Lohnsteuerabzug. Da diese Personen keine Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind, fällt insoweit keine Umsatzsteuer an.
Die Einnahmen von Beschäftigten, die nebenberuflich mitwirken, können für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Nebenberuflichkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
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