Erstmals für die Steuererklärungen 2020 ergeben sich insbesondere nachfolgende Änderungen:
– Gemäß zweitem Corona-Steuerhilfegesetzes wird der Ermäßigungshöchstbetrag gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG auf das 4-fache statt das 3,8-fache des jeweiligen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags kodifiziert werden.
Für die Einfuhrumsatzsteuer wird erstmals für den Dezember 2020 ein Zahlungsaufschub bis zum 26.02.2021 bewilligt.
– Erstmals für den Erhebungszeitraum 2020 wird der Freibetrag bei der Ermittlung der Hinzurechnungsgröße gemäß § 8 Nr. 1 GewStG auf € 200.000 erhöht.
Comments are closed.