Der BFH hatte in seinem Urteil vom 14.05.2020 folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen Hochschule (hier Auslandssemester) absolvieren können, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs. 4 S. 8 EStG begründet. Studierende können daher Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a und Abs. 4a EStG als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können und dabei ein Dienstverhältnis begründen.
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