- Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet.
- Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung tatsächlich Anschaffungskosten getragen wird.
BFH-Urteil vom 06.08.2019
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