Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.11.2019 entschieden, dass die bisherige steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sei.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind danach keine Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung und das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Es bleibt insoweit beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Comments are closed.