Nach § 3 Nr. 37 EStG sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.
Wird das Fahrrad nicht zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen, ist eine steuerliche Freistellung nicht möglich und die Überlassung zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil / Sachbezug dar.
Wird das Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist bei einer steuerfreien Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG auch diese Nutzung steuerfrei.
Erfolgt die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, sind mit dem pauschalen Ansatz der sogenannten 1 %-Regelung auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.
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