Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 06.05.2020 entschieden, dass zivilrechtlich wirksame inkongruente Gewinnausschüttungen keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen. Ein von der Satzung abweichender, punktuell einen Einzelfall regelnder Gewinnverteilungsbeschluss ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts auch ohne Änderung der Satzung zivilrechtlich wirksam. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder einer Öffnungsklausel nicht vorsieht, für die zivilrechtliche Wirksamkeit eines unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommenen Beschlusses über die abweichende Gewinnverteilung nicht schädlich.
Bei den satzungsabweichenden Gewinnverteilungsbeschlüssen handelte es sich nicht um beurkundungs- und eintragungspflichtige Satzungsänderungen. Die Rechtswirkungen der Gewinnverteilungsbeschlüsse erschöpften sich in dem Ausschüttungsvorgang und wirken nicht für die Zukunft.
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt.
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