Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit neben dem sogenannten Grundlohn gezahlt werden. Das Verfahren zur Bestimmung des Grundlohnanspruchs ist in R 3b Abs. 2 LStR beschrieben. Es sind der Basisgrundlohn sowie etwaige Grundlohnzusätze zu ermitteln und deren Summe in einen Stundengrundlohn umzurechnen; jeder darf nach Einkommensteuerrecht höchstens mit € 50,00 angesetzt werden, während für die Sozialversicherung eine Grenze von nur € 25,00 gilt.
Jul
08
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