Mit Urteil vom 08.03.2018 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass auch Fahrer, die nebenberuflich für eine teilstationäre Einrichtung der Tagespflege im Fahrdienst tätig sind, Pflegeleistungen erbringen und deshalb gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Einnahmen erzielen. Es hat daher einen vom Finanzamt erlassenen anderslautenden Lohnsteuerhaftungsbescheid aufgehoben. Zudem hat das Finanzgericht – auf Antrag des Finanzamts – die Revision zugelassen. Diese legte das Finanzamt zwar zunächst ein, nahm sie aber im Laufe des Verfahrens zurück. Die Steuerfreiheit ist bis zur Höhe von insgesamt € 2.400,00 im Jahr begrenzt.
Okt
04
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