Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 18.07.2024 entschieden, dass bei steuerlich motivierten An- bzw. Vorauszahlungen auf erst im Folgejahr erbrachte Handwerkerleistungen ohne entsprechende Zahlungsaufforderung bzw. ohne sachlich begründete Anzahlungsrechnung des Leistungserbringers kein Abzug im Zahlungsjahr möglich ist.
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18
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