Der BFH hat mit seinem Urteil vom 20.04.2023 entschieden, dass Mieter auch dann die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung oder eine sonstige Abrechnungsunterlage, die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung enthält, reichen für die Steuerermäßigung regelmäßig aus.
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