Gemäß §§ 35a EStG werden bei selbstgenutzten Immobilien Handwerkerleistungen mit 20 % der Arbeitskosten, maximal € 1.200,00 gefördert.
Bei energetischen Gebäudesanierungen von selbstgenutzten Immobilien nach § 35c EStG werden neben der Arbeitszeit auch Materialkosten begünstigt. Die Steuerermäßigung von maximal € 40.000,00 wirkt sich veranlagungszeitraumübergreifend (im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und den beiden folgenden Jahren) aus. Die Voraussetzungen sind jedoch streng:
– Durchführung einer abschließend in § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 EStG (Wärmedämmung von Wänden, Wärmedämmung von Dachflächen, Wärmedämmung von Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind) aufgeführten energetischen Maßnahmen sowie einer (vorgeschalteten) Energieberatung durch ein anerkanntes Fachunternehmen.
– An einem im EU- bzw. EWR-Gebiet gelegenen Gebäude, selbständigen Gebäudeteil oder einer Eigentumswohnung.
– Eigentum bzw. zumindest Miteigentum des Steuerpflichtigen.
– Gebäudealter > 10 Jahre
– Ausschließliche Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen.
– Wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen.
– Bescheinigung der Maßnahmen und Aufwendungen durch das ausführende Fachunternehmen nach amtlichem Muster.
– Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung und unbare Zahlung.
– Subsidiarität der Förderung nach § 35c EStG.
– Antrag des Steuerpflichtigen auf Gewährung der Steuerermäßigung.
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