Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Energetische Sanierungs-maßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Gemäß § 2 Abs. 2 ESanMV sind auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt. Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021 wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt. Das BMF hat mit Schreiben vom 15.10.2021 neue Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG auszustellenden Bescheinigungen veröffentlicht, mit denen im Rahmen der Einkommensteuererklärung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend gemacht werden kann.
BMF, Schreiben vom 15.10.2021
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