Für eine Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die – soweit erforderlich – Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil vom 15.02.2023). Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend der Aufwendungen für einen Hausnotrufsystem in einer Seniorenresidenz (BFH-Urteil vom 03.09.2015) ab. Dort erfolgt der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfallsoforthilfe übernahm. Die vorgenannte Entscheidung betraf damit nicht ein klassisches Hausnotrufsystem, sondern ein Notrufsystem innerhalb einer betreuten Wohnform und damit einen anders gelagerten Sachverhalt.
In diesem hier vorliegenden Fall schuldete der Betreiber des Hausnotrufs im Wesentlichen nur die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen, des Hausarztes, Pflegedienstes usw. per Telefon und nicht das Rufen des Notdienstes durch die Klägerin selbst. Eine solche bloße Alarmüberwachungsleistung ist nicht nach § 35a EStG begünstigt.
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