Mit einem aktuellen BMF-Schreiben werden die Grundsätze zur steuerrechtlichen Förderung von Elektromobilität zusammengefasst. Gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sind gemäß § 3 Nr. 46 EStG von der Einkommensteuer befreit. Die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung, kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % erheben. Der Förderungszeitraum wurde bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybrid-Elektrofahrzeugen, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens, lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 können für Elektrofahrzeuge € 70 (bis 31. Dezember 2020 € 50) und für Hybrid-Fahrzeuge € 35 (bis 31. Dezember 2020 € 25) pauschal angesetzt werden. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybrid-Elektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Okt
22
Comments are closed.