Der BFH hat mit Urteil vom 28.05.2019 entschieden, dass „unverzüglich“ im Hinblick auf die Steuerbefreiung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG für die Selbstnutzung eines Familienheims nach einem Erbfall bedeutet, dass der Steuerpflichtige ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Immobilie beziehen muss. Angemessen ist regelmäßig dabei ein Zeitraum von sechs Monaten.
Auch nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums kann noch eine unverzügliche Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber dann darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen der Einzug nicht früher möglich war und wieso er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm regelmäßig anzulasten.
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