a) Beitragssätze in der Sozialversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz auch im Jahr 2024 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Der allgemeine Betragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Änderungen bei den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen sind möglich. Der Satz der Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 %. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt 3,4 % für Kinderlose hat sich der Zuschlag auf 0,6 % erhöht.
b) Änderungen beim Mindestlohn und der Minijob-Grenze
Seit dem 01.01.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 EUR brutto je Zeitstunde (bislang: 12 EUR brutto/Zeitstunde). Durch die Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 EUR auf 538 EUR monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 EUR. Der Midijob beginnt ab 01.01.2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 EUR; die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 EUR. Zum 01.01.2025 steigt der Mindestlohn dann auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde.
c) Höhe der Mindestvergütung für Auszubildende
Wird die Berufsausbildung im Zeitraum von 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 begonnen, beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 EUR (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG),im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 EUR (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG), im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 EUR (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBIG) und im vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 EUR.
- d) Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)
Arbeitgeber und Steuerberater haben die Möglichkeit, die prüfungsrelevanten Daten elektronisch zu übermitteln (elektronisch unterstützte Betriebsprüfung – euBP). Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten werden mithilfe einer Prüfsoftware analysiert und die daraus gewonnen Ergebnisse als Hinweise für die Betriebsprüfung genutzt. Seit dem 01.01.2023 ist die euBP in Bezug auf Entgeltabrechnungsdaten ein verpflichtendes Verfahren; für Abrechnungszeiträume bis 31.12.2026 kann vom zuständigen Rentenversicherungsträger jedoch auf (formlosen) Antrag des Arbeitsgebers eine Befreiung ausgesprochen werden. Für Daten aus der Finanzbuchhaltung wird das Verfahren ab 2025 verpflichtend und bleibt bis dahin freiwillig.
e) Änderungen bei der Schwerbehindertenabgabe
§ 154 SGB IX verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber, in einem bestimmten Mindestumfang schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese wird ab 2024 zum Teil deutlich erhöht. Die Höhe der Abgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt.
f) Neue Meldepflichten der Arbeitgeber bei Inanspruchnahme von Elternzeit
Ab 2024 sind sowohl der Beginn als auch das Ende einer Elternzeit elektronisch von den Arbeitgebern an die Krankenkassen zu melden. Die Meldepflicht betrifft nur Elternzeiten, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
g) Änderungen beim Elterngeld
Das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sieht vor, dass die Grenze des zu versteuernden Einkommens ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für Personen mit gemeinsamem Elterngeldanspruch auf 175 000 EUR gesenkt wird; für Alleinerziehende wird dies auf 150.000 EUR gesenkt. Die gilt für Geburten ab dem 01.04.2024.
h) SV-Meldeportal ersetzt sv.net
Seit dem 04.10.2023 gibt es ein neues Meldeportal für Arbeitgeber, es soll die Anwendung sv.net ablösen. Genau wie vorher ist auch das SV-Meldeportal eine reine Ausfüllhilfe für die elektronische Übermittlung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen und Bescheinigungen. Arbeitgeber können mit der Anwendung keine Abgabenberechnungen durchführen. Die Registrierung im SV-Meldeportal erfolgt mit Hilfe eines ELSTER-Unternehmenszertifikats. Die Nutzung der Anwendung ist kostenpflichtig. Für Anwender, die sich bis zum 31.03.2024 registrieren, ist die Nutzung für die Jahre 2023 und 2024 kostenfrei.
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