Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 entschieden, dass nur im Gesellschaftsvertrag geregelte Minderheitenrechte sozialversicherungsrechtliche Bedeutung haben. Wird z.B. außerhalb des Gesellschaftsvertrages eine Stimmrechtsvereinbarung beschlossen, die nicht notariell beurkundet ist und auch nicht im Handelsregister eingetragen wird, hat diese keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung.
Nov
13
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