Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 02.07.2020 Stellung dazu genommen, ob die Teilnahme an einem Promotionsumzug durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Angestellte eines Forschungsinstituts steht nach einem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen während der traditionellen Verabschiedung eines Doktoranden im Rahmen eines Promotionsumzugs nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Veranstaltung hat aus Sicht des LSG keinen betrieblichen Charakter. Der Umzug sei nicht mit der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gleichzusetzen. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Promotionswagen dem Institut gehört und die Veranstaltung auf die Arbeitszeit des Opfers angerechnet wurde.
Okt
04
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