Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern geurteilt. Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital, im zweiten Teil lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.
Hierzu führten die Richter aus:
Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.
- Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheits-Gesellschafter).
- Ebenfalls nicht abhängig beschäftigt ist er ausnahmsweise auch dann, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung Kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende (echte / qualifizierte) Sperrminorität verfügt, so dass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
- Es kommt nicht darauf an, ob ein GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, z.B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend ist der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
BSG-Urteile vom 14.03.2018
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