Im Hinblick auf die Corona-Pandemie gibt es gegenüber den letzten Monatsnews wieder weitere Veränderungen und Neuerungen, die wir im Folgenden zusammenfassen:
- Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe II, also für die Monate September bis Dezember 2020 wurde von bisher 31.01.2021 auf den 31.03.2021 verlängert.
- Die Antragsfristen für die November-/ und Dezemberhilfe sind nunmehr auf den 30.04.2021 verlängert worden.
- Der Antrag auf Überbrückungshilfe III kann seit 11.02.2021 eingereicht werden.
- Wie schon länger in der Diskussion, sind nunmehr die EU-Beihilfe-Grenzen deutlich erhöht.
Waren bisher aus EU-Sicht Kleinbeihilfen nur bis zu € 800.000,00 möglich, erhöht sich diese Position nun auf € 1,8 Mio.
Diese können nach wie vor über einen Zeitraum von drei Jahren mit einer De-minimis-Beihilfe von bis zu € 200.000,00 pro Unternehmer kombiniert werden.
Auch die Grenzen für den Fixkostenzuschuss haben sich erhöht. Betroffen sind davon Unternehmen, die im förderfähigen Zeitraum im Vergleich zum gleichen Zeitraum von 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % verzeichnen. Hier wird der Fixkostenzuschuss von € 3 Mio. auf nunmehr € 10 Mio. erhöht.
Daneben wird die Überbrückungshilfe III weiter modifiziert.
Ab Januar 2021 ist für die grundsätzliche Möglichkeit der Anwendung der Überbrückungshilfe III lediglich noch notwendig, dass ein Umsatzausfall im jeweiligen Monat von mehr als 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 gegeben ist. Dann kann die Überbrückungshilfe III für den jeweils betroffenen Monat beantragt werden. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt.
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