Der BFH hat in einem Urteil vom 20.09.2022 entschieden, dass Abfindungen, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, nicht zu den anschaffungsnahen Aufwendungen zählen und damit Aktivierungspflichtig sind.
Jan
24
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