Gemäß einem Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg können Aufwendungen für sogenannte bürgerliche Kleidung auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Aufteilbarkeit von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise weder ganz noch teilweise als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
Ein schwarzer Anzug, schwarze Bluse und schwarzer Pullover, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was nach allgemeiner Übung weiter Kreise der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen getragen wird, sind keine typische Berufskleidung. Dies gilt explizit für alle Berufe, daher auch für bestimmte Berufsgruppen wie Messemitarbeiter, Oberkellner, Geistliche, Trauerredner, Geschäftsleute.
Ob und ggf. in welchem Umfang die fraglichen Kleidungsstücke vom Steuerpflichtigen auch zu privaten Anlässen tatsächlich verwendet wurden, ist unerheblich.
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