Corona-Wirtschaftshilfen sind nach derzeitigem Stand (eine Verlängerung ist nicht zu erwarten), bis spätestens zum 31.12.2022 Schlussabzurechnen.
Erfolgt keine Schlussabrechnung in der erwarteten Form, wird die bisherige Corona-Hilfe ersatzlos gestrichen und zurückgefordert.
Die Schlussabrechnung erfolgt in zwei Paketen:
Paket 1 beinhaltet Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe
Paket 2 beinhaltet Überbrückungshilfen III Plus sowie IV.
Beide Pakete haben gemeinsam, dass sie final bis zum 31.12.2022 eingereicht sein müssen.
Ebenfalls gemeinsam haben diese Pakete, dass die Einreichung nur durch einen zu prüfenden Dritten, also Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zulässig ist. Grundsätzlich wird dies der prüfende Dritte sein, der die Ursprünglichen Anträge eingereicht hat.
Insoweit sollten Sie rechtzeitig Vorkehrungen treffen, entsprechende Daten dem prüfenden Dritten zu überlassen.
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