Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil vom 27.04.2022 entschieden:
- Eine freigebige Zuwendung liegt auch dann vor, wenn ein Darlehen mit einem unüblich niedrigen Zinssatz gewährt wird. Bei dem betreffenden Sachverhalt ging das Finanzamt dann von einem Jahreswert des Nutzungsvorteils aus und hat die Differenz zwischen dem Zinssatz von 5,5 % und dem vereinbarten Zinssatz als jährlicher Nutzungsvorteil gewertet.
- Für die Praxis bedeutet dies, dass man von einem solchen Zinssatz von 5,5 % ausgehen muss, es sei denn, man kann nachweisen, dass der marktübliche Zinssatz für eine gleichartige Kapitalanlage zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung unter dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % liegt (Hinweis auf BFH Urteil vom 27.11.2013). Es empfiehlt sich daher, eine solche Dokumentation bereits bereit zu halten.
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