Im Sachverhalt schloss der alleinige Geschäftsführer der K-UG mit einem Krankenhausträger (A-GmbH) Dienstleistungsverträge ab. Laut Verträge verpflichtete sich die UG mit Beginn des Einsatzzeitraums zu der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von häuslicher und/oder stationärer Krankenpflege/Altenpflege der zu pflegenden Patienten. Zwischen den Vertragsparteien war Weisungsfreiheit vereinbart. Die UG war laut Vertrag haftbar. Das Stundenhonorar lag bei 36 EUR.
Im Statusfeststellungsverfahren stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine abhängige Beschäftigung fest. Das Sozialgericht in Chemnitz hat diese Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Tätigkeit der K-UG als nicht sozialversicherungspflichtig festgestellt (SG Chemnitz v. 19.11.2019 – S 36 BA 18/19). Dahingegen hat das Sächsische Landessozialgericht den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und entgegengesetzt entschieden, dass die Tätigkeit der K-UG sehr wohl sozialversicherungspflichtig sei (LSG Sachsen v. 15.11.2022 – L 9 BA 38/19).
Laut Bundessozialgericht ist für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht, die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtabwägung entscheidend. Alleine, dass Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und der Kapitalgesellschaft geschlossen wurden, ist nicht entscheidend. Die entscheidende Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.
Auch in zwei weiteren Verfahren hat das Bundesozialgericht entschieden, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. (BSG v. 20.07.2023 – B 12 R 15/21 R und BSG v. 20.07.2023 – B 12BA 4/22 R).
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