Das BMF hat die Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffung vorübergehend erneut verlängert. Danach gilt folgendes:
- Die in Richtlinie 6.6 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endeten Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
- Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
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