Mit Schreiben vom 20.09.2022 hat das BMF R 6.6 EStR in Bezug auf die vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung angepasst. Danach gilt Folgendes: Die in R 6.6 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Schädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15.12.2021
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