Der Gesetzgeber hat das Gesetz für Neuregelung des Mutterschutzrechts verabschiedet. Die Reform tritt im Wesentlichen am 01.01.2018 in Kraft, jedoch mit Ausnahme der neuen Regelungen zu verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. Diese treten bereits ab dem 29.05.2017 in Kraft.
Ausweitung des Anwendungsbereichs des Mutterschutzes:
Zunächst ergibt sich eine Erweiterung des geschützten Personenkreises. Künftig gilt das Mutterschutzrecht nicht nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern auch für Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnlichen Personen. Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, erhalten künftig eine verlängerte Schutzfrist nach Entbindung von zwölf Wochen. Zusätzlich wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlittenen Fehlgeburt eingeführt.
Flexiblere Arbeitszeitgestaltung:
Schwangere Frauen erhalten künftig mehr Mitsprache bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Sie können entscheiden, ob sie Sonn- und Feiertagsarbeiten wollen, soweit bestimmte andere Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sind. Auch das bisherige Verbot der Nachtarbeit wird gelockert.
Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber und Dokumentationspflicht:
Künftig ist der Arbeitgeber zur mutterschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen aller Arbeitsplätze verpflichtet. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber künftig weiterhin eine konkrete mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin vorzunehmen, sobald ihm eine Mitteilung über die Schwangerschaft zugeht. Die Gefährdungsbeurteilungen hat der Arbeitgeber im Detail zu dokumentieren.
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