Die große Koalition hat sich am 25.06.2019 auf die Reform der Grundsteuer geeinigt. Die Kernaussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Hauptfeststellung nach neuem Recht, d.h. die Bewertung von bundesweit ca. 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten erfolgt auf den Stichtag 01.01.2022, die darauffolgende Hauptfeststellung auf den 01.01.2029. Somit ist von einem 7-jährigem Hauptfeststellungszeitraum auszugehen.
Die Grundsteuer wird weiterhin in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
- Feststellung des Grundsteuerwerts (Bewertung)
- Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch die Finanzämter
- Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen als Steuergläubiger (kommunaler Hebesatz)
Künftig soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der Bodenrichtwerte ermittelt werden, die regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je m² in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen.
Im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer sollen Städte und Gemeinden zudem die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Mit diesem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen.
Das BMF hat auf seiner Homepage ein Schreiben betreffend den wesentlichen Fragen und Antworten der neuen Grundsteuer veröffentlicht. Dieses kann unter www.bundesfinanzministerium.de eingesehen werden.
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