Das BMF hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetzt“ veröffentlicht. In diesem sollen im Wesentlichen folgende Maßnahmen geregelt werden:
Arbeitnehmer von bestimmten Einrichtungen, insbesondere Krankenhäusern können zur Anerkennung ihrer besonderen Leistungen gewährte Sonderleistungen bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei erhalten.
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die degressive AfA wird verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
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