Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 07.03.2019 entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten erst dann zum einkommensteuerrechtlich relevanten Einnahmen beim Empfänger führen, wenn die Beträge beim Geber unter Vorlage der Anlage U als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht und vom Finanzamt bei dessen Einkommensteuerveranlagung auch einkommensteuermindernd berücksichtigt worden sind.
Frühestens ab diesem Zeitpunkt dürften diese bei der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG angesetzt werden. Sofern der Empfänger zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt ist, könne der bestandskräftige Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.
Revision zu diesem Urteil wurde eingelegt.
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