Der einer Reisebüroangestellten und deren Ehegatten gewährte Rabatt eines Reiseveranstalters für die Buchung einer Kreuzfahrt ist kein durch die Beschäftigung veranlasster geldwerter Vorteil, wenn die Rabattierung zur Auslastenoptimierung sowie Reduzierung der Kostenbelastung und damit vor allem aus eigenen wirtschaftlichen Gründen des Veranstalters erfolgt.
Allein der Umstand, dass der Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern von Reisebüros und nicht auch anderen Arbeitnehmern gewährt wird, begründet keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilgewährung und der Arbeitsleistung.
Die Weitergabe von Rabattangeboten eines Reiseveranstalters ist nicht als aktives Mitwirken des Arbeitgebers im Sinne des BMF-Schreibens vom 20.01.2015 anzusehen.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016
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