Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14.12.2017 entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Besteuerungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden.
Werden Provisionen hingegen vierteljährlich und damit als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.
Comments are closed.