Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.02.2023 entschieden, dass ein privates Veräußerungsgeschäft auch dann vorliegt, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem durch den geschiedenen Ehegatten und des gemeinsamen Kindes genutzten Gebäudes im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung veräußert. Eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt eine Willensentscheidung des Steuerpflichtigen voraus, die auch in einer (wirtschaftlichen) Zwangslage getroffen werden kann. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die Nutzung ausschließlich durch eigene Familienangehörige erfolgt; ein geschiedener Ehepartner rechnet nicht dazu.
Mai
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