Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2023 entschieden, dass die Überlassung an die Mutter bzw. Schiegermutter keine Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken unmittelbar durch den Steuerpflichtigen ist und somit die Voraussetzung für die Befreiung vom privaten Veräußerungsgeschäft des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht gegeben ist. Voraussetzung für diesen Befreiungstatbestand ist, dass die Immobilie zu bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss also das Gebäude zumindest auch selbst bewohnen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigen Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Denn die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH, Urteil vom 14.02.2023)
Mrz
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