Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegen private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Eine Ausnahmevorschrift gibt es hier bezüglich selbstgenutzten Wohnraum. Dieser ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn er zwar innerhalb des 10-Jahreszeitraum veräußert wird, im Jahre der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren jedoch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dazu konkretisierend hat das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 30.11.2017 entschieden, dass die Nutzung zu Eigenwohnzwecken in einem solchen Falle sich über das gesamte mittlere Jahr erstrecken muss, während im Jahr der Veräußerung sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung die Eigennutzung nicht während des gesamten Kalenderjahres gegeben sein muss.
Feb
19
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