Es war strittig, ob Pflanzenlieferungen als selbstständige Leistungen anzusehen sind oder zusammen mit Bauleistungen des Gewerkes Garten- und Landschaftsbau eine einheitliche Leistung bilden.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 14.02.2019 entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung bildet, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.
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