Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.07.2019, gegen welches Revision eingelegt ist, führen Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Geschäftsführer, der zugleich als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung noch nicht beabsichtigt war, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgte und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen ist.
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